§ 1 Zahlungsabwicklung und Rückhalt der Ticketerlöse
(1) Konto und Rolle. Die Erlöse aus dem Ticketverkauf werden über ein auf den Veranstalter lautendes Konto beim Zahlungsdienstleister Stripe abgewickelt (Stripe Connect, Kontotyp «Standard»). Der Veranstalter unterhält insoweit ein eigenes Vertragsverhältnis mit Stripe. Er ist Verkäufer und Vertragspartner der Ticketkäufer (Merchant of Record); FightPass wickelt die Zahlung in seinem Auftrag ab und wird nicht Vertragspartei des Ticketkaufs.
(2) Rückhaltpflicht. Der Veranstalter hält die Erlöse eines Events bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem Veranstaltungsdatum auf diesem Konto zurück. Er stellt die Auszahlungseinstellungen seines Kontos für den gesamten Vorverkaufszeitraum auf manuelle Auszahlung. Vor diesem Zeitpunkt löst er weder manuell noch über Dritte eine Auszahlung aus. Eine technische Einstellung des Auszahlungsplans verhindert nicht zwingend eine manuell angestossene Auszahlung; diese bleibt deshalb zusätzlich vertraglich untersagt.
(3) Vorzeitige Auszahlung. Eine Auszahlung vor dem Zeitpunkt nach Absatz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung von FightPass in Textform. FightPass darf die Zustimmung insbesondere verweigern, solange Erstattungsansprüche offen oder absehbar sind.
(4) Verlegung und Absage. Wird das Event verlegt, verlängert sich die Rückhaltpflicht bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem neuen Veranstaltungsdatum. Wird das Event abgesagt, besteht sie fort, bis sämtliche Erstattungen nach § 2 vollständig ausgeführt sind.
(5) Nachweis und Einsicht. FightPass ist berechtigt, die über die Schnittstelle des Zahlungsdienstleisters verfügbaren Konto- und Auszahlungseinstellungen auszulesen. Soweit Stripe die erforderliche Einstellung nicht oder nicht vollständig übermittelt, weist der Veranstalter sie auf Verlangen durch einen aktuellen Auszug aus seinem Stripe-Dashboard nach. Eine technische Prüfung durch FightPass ersetzt nicht die Pflichten des Veranstalters nach Absatz 2.
(6) Rechtsfolgen bei Verstoss. Verstösst der Veranstalter gegen Absatz 2 oder entzieht er FightPass die Berechtigung nach Absatz 5, so kann FightPass nach vorheriger Aufforderung mit einer Frist von drei Werktagen
- den weiteren Ticketverkauf für seine Events aussetzen und bereits veröffentlichte Events vom Verkauf nehmen,
- eine Sicherheitsleistung nach § 3 verlangen, auch wenn die dortige Schwelle nicht erreicht ist, und
- diesen Vertrag ausserordentlich kündigen, wenn der Verstoss nach Ablauf der Frist fortdauert.
Bereits verkaufte Tickets bleiben in allen Fällen gültig; die Pflichten des Veranstalters gegenüber den Käufern und nach § 2 bleiben unberührt.
(7) Einstellung durch FightPass. Soweit FightPass die Auszahlungseinstellungen des Kontos technisch selbst setzen kann, ist FightPass berechtigt, sie im Rahmen von Absatz 2 einzustellen. Der Veranstalter ändert sie in diesem Fall nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform.
§ 2 Erstattungen bei Absage, Verlegung und Doppelbelastung
(1) Schuldner. Schuldner einer Erstattung gegenüber dem Käufer ist der Veranstalter. Dies entspricht Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Ticketkaufvertrags sind. FightPass schuldet keine Erstattung und tritt für den Veranstalter insoweit nicht ein.
(2) Frist bei Absage. Sagt der Veranstalter ein Event ab, löst er die vollständige Erstattung sämtlicher verkaufter Tickets innerhalb von fünf Werktagen ab Bekanntgabe der Absage aus. Bei Verlegung gilt dies für alle Tickets, deren Käufer nach Ziffer 7 der AGB fristgerecht die Erstattung verlangen.
(3) Deckung. Der Veranstalter hält auf dem Konto nach § 1 Absatz 1 jederzeit ein Guthaben mindestens in Höhe der vereinnahmten Erlöse für noch nicht durchgeführte Events vor. Reicht das Guthaben zur Ausführung der Erstattungen nicht aus, stellt er den Fehlbetrag innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung.
(4) Negative Salden. Der Veranstalter hält die Einstellung, mit der der Zahlungsdienstleister einen negativen Kontosaldo von seinem hinterlegten Bankkonto einzieht, aktiviert. Ein gleichwohl verbleibender negativer Saldo geht zu seinen Lasten.
(5) Ersatzvornahme. Führt der Veranstalter eine geschuldete Erstattung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 aus, ist FightPass berechtigt, sie nach vorheriger Ankündigung in Textform im Namen und für Rechnung des Veranstalters über den Zahlungsdienstleister auszulösen. Die Erstattung erfolgt dabei zulasten des Guthabens auf dem Konto nach § 1 Absatz 1; FightPass leistet keine eigene Zahlung an den Käufer. Ein dadurch entstehender negativer Saldo sowie die FightPass entstehenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Veranstalters. Eine Pflicht von FightPass zur Ersatzvornahme wird hierdurch nicht begründet.
(6) Plattformgebühr. Wird ein Ticket erstattet, erstattet FightPass die auf dieses Ticket entfallende Plattformgebühr anteilig mit. Der Veranstalter trägt insoweit keine Gebühr für nicht erbrachte Leistungen.
(7) Technischer Fehler. Bei einer Doppelbelastung oder einer fehlerhaften Zuordnung wird der Vorgang geprüft. Ist ein Sitz nach erfolgreicher Zahlung technisch nicht mehr verfügbar, kann das System eine Erstattung automatisch auslösen. Andere Abweichungen können eine manuelle Freigabe erfordern.
§ 3 Sicherheitsleistung
(1) Voraussetzung. FightPass kann vor Freischaltung oder während des Verkaufs eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, wenn eine dokumentierte Risikoprüfung dies rechtfertigt. Berücksichtigt werden insbesondere erwarteter Bruttoticketerlös, Vorverkaufsdauer, Erstattungs- und Rückbelastungsrisiko, Auszahlungseinstellungen, Bonität und bisherige Abwicklung. FightPass teilt Anlass, Höhe, Form und Frist in Textform mit. Ohne eine solche Mitteilung besteht keine automatische Pflicht allein aufgrund einer Umsatzschwelle.
(2) Höhe. Die Sicherheitsleistung ist auf das nach der Risikoprüfung erforderliche Mass begrenzt und beträgt höchstens CHF 25'000 je Event. Der Rückhalt nach § 1 wird bei der Bemessung risikomindernd berücksichtigt.
(3) Form. Die Sicherheitsleistung ist nach Wahl des Veranstalters zu erbringen als unbefristete, selbstschuldnerische Garantie einer in der Schweiz oder im EWR zugelassenen Bank oder als Hinterlegung bei einer unabhängigen Treuhandstelle. FightPass nimmt keine Zahlungen des Veranstalters entgegen; Ticketerlöse und Sicherheiten fliessen nicht über Konten von FightPass.
(4) Verwendung. FightPass darf die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, soweit FightPass Aufwendungen aus einer Ersatzvornahme nach § 2 Absatz 5 entstehen oder ein negativer Kontosaldo aus Erstattungen dieses Events FightPass belastet. Erstattungen an Käufer werden stets vom Konto des Veranstalters nach § 1 Absatz 1 ausgeführt und nicht aus der Sicherheitsleistung bestritten. FightPass zeigt die Inanspruchnahme vorher in Textform an und rechnet danach unverzüglich ab.
(5) Freigabe. FightPass gibt die Sicherheitsleistung 30 Tage nach dem Veranstaltungsdatum frei, soweit keine Erstattungsansprüche, Rückbelastungen (Chargebacks) oder negativen Salden aus diesem Event offen oder angekündigt sind. Für offene Positionen darf FightPass einen der Höhe nach angemessenen Teil zurückbehalten, bis diese erledigt sind.
(6) Kein Haftungsersatz. Die Sicherheitsleistung begrenzt die Verpflichtungen des Veranstalters nach § 2 nicht. Sie ist zusätzliche Sicherheit, nicht Haftungshöchstgrenze.
§ 4 Plattformgebühr
(1) Höhe. FightPass erhebt für die Nutzung der Plattform eine Gebühr je über die Plattform verkauftem Ticket. Sie ist die Summe eines vereinbarten Fixbetrags und eines vereinbarten Prozentanteils am tatsächlichen Ticketpreis vor Käuferzuschlag. Der Basistarif beträgt 1,9 % plus CHF 0.50 je kostenpflichtigem Ticket. Der Prozentbetrag wird je Ticket auf Rappen gerundet und danach zum Fixbetrag addiert. Freitickets bleiben gebührenfrei. Abweichende Tarife bedürfen einer Vereinbarung; die jeweils geltenden Werte weist FightPass dem Veranstalter im Veranstalter-Bereich unter «Einstellungen» aus.
(2) Erhebungsart. Der Veranstalter wählt in den Einstellungen eine der folgenden Arten für neu angelegte Bestellungen:
- Im Ticketpreis enthalten — die Gebühr wird dem vom Käufer gezahlten Ticketpreis entnommen. Wirtschaftlich trägt sie der Veranstalter.
- Als Zuschlag — die Gebühr wird dem Käufer beim Checkout als gesonderte Position («Ticketgebühr») berechnet. In öffentlichen Preisangaben und vor Abschluss der Bestellung wird der daraus resultierende Endpreis ausgewiesen. Entgelte des Zahlungsdienstleisters gemäss Absatz 5 fallen zusätzlich beim Veranstalter an.
(3) Fälligkeit und Einzug. Die Gebühr wird mit jeder Zahlung eines Käufers gegenüber CEOPRENEUR Labs Ltd. fällig und im Zeitpunkt der Zahlung automatisch über den Zahlungsdienstleister einbehalten. Eine gesonderte Rechnungsstellung an den Veranstalter und eine Zahlung durch ihn finden nicht statt.
(4) Erstattung. Wird ein Ticket erstattet, wird die darauf entfallende Gebühr anteilig mit erstattet (§ 2 Absatz 6). Bei Teilerstattungen erfolgt die Rückvergütung anteilig zum erstatteten Betrag.
(5) Entgelte des Zahlungsdienstleisters. Die Entgelte des Zahlungsdienstleisters für die Zahlungsabwicklung richten sich nach dem Vertragsverhältnis des Veranstalters mit diesem (§ 1 Absatz 1) und werden von dessen Konto erhoben. Sie sind nicht Bestandteil der Gebühr nach Absatz 1 und werden von FightPass weder vereinnahmt noch weiterberechnet.
(6) Änderung. Eine Änderung der Gebührenhöhe durch FightPass kündigt diese mit einer Frist von 30 Tagen in Textform an. Der Veranstalter kann diesen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen. Die Änderung gilt ausschliesslich für Tickets, die nach ihrem Wirksamwerden verkauft werden; für bereits verkaufte Tickets bleibt es bei der im Zeitpunkt der Bestellung gespeicherten Gebühr. Die selbst gewählte Erhebungsart gilt unmittelbar für neue Bestellungen; bereits angelegte Bestellungen werden dadurch nicht nachträglich verteuert.
(7) Steuern. Auf die Plattformgebühr anwendbare Steuern werden im jeweils ausgewiesenen Tarif und Abrechnungsnachweis angegeben. Die steuerliche Behandlung der Tickets sowie eigene Bezugssteuer- oder Reverse-Charge-Pflichten des Veranstalters sind davon getrennt und vom Veranstalter selbst zu prüfen.
§ 5 Datenschutz
(1) Rollen. Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten der Käufer. Soweit jede Partei Zwecke und Mittel selbst bestimmt, handelt sie als eigenständige Verantwortliche: FightPass für den technischen Plattformbetrieb und der Veranstalter für Eventdurchführung und eigene gesetzliche Pflichten. Ergibt sich für eine Verarbeitung eine gemeinsame Verantwortlichkeit oder Auftragsverarbeitung, schliessen die Parteien vor dieser Verarbeitung die gesetzlich erforderliche Vereinbarung. Dies entspricht Ziffer 1 und Ziffer 3 der Datenschutzerklärung.
(2) Umfang. Über den Veranstalter-Bereich und den Teilnehmer-Export werden dem Veranstalter zu seinen Events zugänglich gemacht: Name und E-Mail-Adresse des Käufers, Bestellnummer und Bestellstatus, Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitz), Preiskategorie, Preis und Währung, Zeitpunkt der Zahlung, ein allfälliger Erstattungsbetrag sowie Zeitpunkt und Gate eines erfolgten Check-ins.
(3) Zweckbindung. Der Veranstalter verarbeitet diese Daten ausschliesslich zur Durchführung des jeweiligen Events, zur Einlasskontrolle, zur Bearbeitung von Erstattungen und Anfragen der Käufer sowie zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten. Eine werbliche Nutzung — insbesondere Newsletter, Einladungen zu weiteren Events oder eine Weitergabe an Sponsoren — ist nur auf eigener Rechtsgrundlage zulässig, in der Regel nur mit Einwilligung der betroffenen Person. FightPass holt eine solche Einwilligung nicht ein und übermittelt keine.
(4) Eigene Pflichten. Der Veranstalter informiert die betroffenen Personen über seine eigene Verarbeitung, erfüllt ihre Rechte (insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch) selbst, trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen und wahrt die Vertraulichkeit.
(5) Hilfspersonen und Zugänge. Zieht der Veranstalter Personal oder Dritte bei — auch durch Vergabe von Zugängen im Veranstalter-Bereich, etwa für die Einlasskontrolle —, verpflichtet er sie zur Vertraulichkeit, beschränkt ihre Zugriffe auf das Erforderliche und entzieht Zugänge unverzüglich, sobald der Grund entfällt.
(6) Löschung. Nach Durchführung des Events und Ablauf eigener Aufbewahrungspflichten löscht oder anonymisiert der Veranstalter die exportierten Daten. Exportierte Dateien liegen ausserhalb der Plattform; FightPass kann sie weder löschen noch ihre Löschung überprüfen.
(7) Anfragen und Verletzungen der Datensicherheit. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei Anfragen betroffener Personen und leiten Anfragen, die die jeweils andere Partei betreffen, unverzüglich weiter. Eine Verletzung der Datensicherheit, die Daten nach Absatz 2 betrifft, zeigt die betroffene Partei der anderen unverzüglich an, spätestens innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis.
(8) Zahlungsdaten. Zahlungsdaten der Käufer werden vom Zahlungsdienstleister verarbeitet und dem Veranstalter über die Plattform nicht zugänglich gemacht. Für die Verarbeitung auf seinem eigenen Konto beim Zahlungsdienstleister gilt dessen Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter (§ 1 Absatz 1).
(9) Auftragsverarbeitung. Sollte sich für einzelne Verarbeitungen ergeben, dass eine Partei für die andere als Auftragsverarbeiterin tätig wird, schliessen die Parteien hierfür einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Die betroffene Verarbeitung beginnt erst, wenn die erforderliche Vereinbarung besteht.
§ 6 Haftung und Freistellung
(1) Unbeschränkte Haftung. Beide Parteien haften einander unbeschränkt für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Absätze 2 und 3 gelten für diese Fälle nicht.
(2) Höchstgrenze. Im Übrigen ist die Haftung von FightPass gegenüber dem Veranstalter je Event begrenzt auf den höheren der beiden folgenden Beträge:
- die Plattformgebühren, die FightPass in den zwölf Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis von diesem Veranstalter vereinnahmt hat, oder
- CHF 25'000.
(3) Ausgeschlossene Schäden. Ausserhalb von Absatz 1 haftet FightPass nicht für entgangenen Gewinn und entgangene Einnahmen des Veranstalters, einschliesslich nicht erzielter Ticketerlöse infolge einer Störung oder Nichtverfügbarkeit der Plattform (§ 7 Absatz 4).
(4) Freistellung durch den Veranstalter. Der Veranstalter stellt FightPass sowie deren Organe, Mitarbeitende, verbundene Unternehmen und zur Vertragserfüllung eingesetzte Beauftragte von Ansprüchen Dritter einschliesslich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die daraus entstehen, dass
- er ein Event absagt, verlegt oder nicht wie angekündigt durchführt,
- er eine Erstattung nach § 2 nicht oder nicht fristgerecht leistet,
- er gegen seine Pflichten nach § 5 verstösst,
- von ihm bereitgestellte Inhalte — insbesondere Bilder, Marken sowie Namen und Daten von Kämpferinnen und Kämpfern — Rechte Dritter verletzen, oder
- Angaben zu einem Event, dem beworbenen Angebot, Preisen oder Verfügbarkeiten unrichtig, unvollständig, veraltet oder irreführend sind; dies umfasst insbesondere Saalplandaten und Abweichungen zur tatsächlichen Bestuhlung nach § 8, oder
- ihm für das Event erforderliche Bewilligungen oder Versicherungen fehlen oder er geschuldete Abgaben nicht abführt.
Die Freistellung greift nur im gesetzlich zulässigen Umfang und nicht, soweit FightPass oder die jeweils in Anspruch genommene geschützte Person den Anspruch selbst zu vertreten hat.
(5) Verfahren. FightPass zeigt einen Anspruch nach Absatz 4 dem Veranstalter unverzüglich an, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abwehr des Anspruchs und schliesst ohne seine Zustimmung keinen Vergleich; die Zustimmung darf nicht unbilligerweise verweigert werden.
(6) Versicherung. Der Veranstalter unterhält für die Dauer dieses Vertrages eine Veranstalterhaftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang und weist sie FightPass auf Verlangen nach.
(7) Keine Haftung für die jeweils andere Seite. FightPass haftet nicht für Handlungen oder Unterlassungen des Veranstalters; dies entspricht Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Veranstalter haftet nicht für den Betrieb der Plattform.
§ 7 Leistungen von FightPass und Verfügbarkeit
(1) Leistungsumfang. FightPass stellt dem Veranstalter eine Ticketing-Plattform zur Verfügung, mit der er
- Events anlegen, bepreisen und veröffentlichen kann,
- Saalpläne mit Sitzplatzauswahl oder Kontingente ohne Sitzplatzbindung nutzen kann,
- Tickets über sein eigenes Konto beim Zahlungsdienstleister verkauft (§ 1 Absatz 1),
- Tickets als PDF mit QR-Code automatisch per E-Mail zustellen lässt,
- den Einlass über eine Scanner-Oberfläche kontrollieren kann,
- Verkäufe einsehen, Teilnehmerlisten exportieren, Erstattungen auslösen und Freitickets vergeben kann,
- Zugänge für Einlasspersonal vergeben kann, und
- mit einer öffentlichen Veranstalterseite und seinen Events auf der Plattform erscheint.
(2) Nicht geschuldete Leistungen. Nicht Vertragsgegenstand sind insbesondere Pässe für Apple Wallet und Google Wallet, Marketing- und Newsletter-Funktionen, Zutrittshardware, Kassensysteme sowie die Abführung von Steuern und Abgaben. FightPass kann solche Leistungen künftig anbieten; ein Anspruch darauf besteht nicht.
(3) Weiterentwicklung. FightPass darf die Plattform weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern. Eine wesentliche Einschränkung des Funktionsumfangs kündigt FightPass mit einer Frist von 30 Tagen in Textform an; der Veranstalter kann diesen Vertrag bis zum Wirksamwerden auf diesen Zeitpunkt kündigen.
(4) Verfügbarkeit. FightPass erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines fachkundigen Anbieters, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit. Geplante Wartungsarbeiten werden, soweit zumutbar, vorher angekündigt und ausserhalb von Zeiten mit erwartbar hoher Last durchgeführt. Eine abweichende Verfügbarkeitszusage bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(5) Einlasskontrolle und Netzausfall. Die Scanner-Oberfläche kann bei einem Netzausfall auf einem Gerät bereits verfügbare Daten lokal prüfen, Scanvorgänge puffern und sie bei wiederhergestellter Verbindung nachreichen. Eine solche lokale Anzeige ist keine vollständige serverseitige Gültigkeitsprüfung. Insbesondere können zwischenzeitliche Erstattungen, Sperren oder eine Doppelnutzung desselben Tickets an verschiedenen Geräten offline unerkannt bleiben. Ein unterbrechungsfreier oder geräteübergreifend synchroner Betrieb ohne Netzverbindung wird nicht geschuldet. Der Veranstalter hält für den Einlass eine organisatorische Rückfallebene bereit.
(6) Support. Anfragen des Veranstalters nimmt FightPass unter labs@ceopreneur.com entgegen und bearbeitet sie während üblicher Geschäftszeiten. Eine bestimmte Reaktions- oder Behebungszeit wird nicht zugesichert.
(7) Daten und Export. Solange der Zugang besteht, kann der Veranstalter seine Verkaufs- und Teilnehmerdaten jederzeit selbst exportieren. Vor Beendigung dieses Vertrages obliegt es ihm, die von ihm benötigten Daten zu exportieren.
§ 8 Saalpläne, Kapazitäten und Platzfreigabe
(1) Massgebliche Quellen. Der Veranstalter beschafft vom Hallenbetreiber oder einer sonst verantwortlichen Stelle die für das jeweilige Event vollständigen und aktuellen Unterlagen und Angaben zur geplanten Bestuhlung. Dazu gehören insbesondere Sektoren, Reihen, Sitznummern und Beschilderung, Kapazitäten, gesperrte, entfernte oder nur eingeschränkt nutzbare Plätze, Rollstuhl- und Begleitplätze, Sicht- und Zugangsbeschränkungen sowie temporäre Aufbauten und eventbezogene Änderungen. Der Veranstalter stellt sicher, dass er diese Angaben FightPass zur Nutzung überlassen darf.
(2) Technische Nachbildung. Erstellt, importiert oder formatiert FightPass einen digitalen Saalplan anhand solcher Unterlagen, ist dies eine technische Übertragung der bereitgestellten oder freigegebenen Angaben. Ohne gesonderte Vereinbarung in Textform schuldet FightPass keine Vermessung der Halle, Besichtigung des Aufbaus oder eigenständige Prüfung von Kapazität, Nummerierung, Beschilderung, Sichtlinien, Barrierefreiheit, Brandschutz, Bau- oder Veranstaltungssicherheit und behördlichen Vorgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die technische Übertragung gesondert vergütet wird.
(3) Eventbezogene Prüfung und Freigabe. Vor der ersten Veröffentlichung eines Events und nach jeder Änderung prüft der Veranstalter den konkret im Veranstalter-Bereich angezeigten Plan gegen die massgeblichen Quellen und die vorgesehene tatsächliche Bestuhlung. Er bestätigt insbesondere die Angaben nach Absatz 1, seine Befugnis zur Freigabe und — soweit erforderlich — die Freigabe des verantwortlichen Hallenbetreibers. Der Veranstalter bewahrt die massgeblichen Quellen und Freigaben für die Dauer möglicher Ansprüche auf und legt FightPass auf Verlangen eine Kopie vor. Die Erklärung wird mit Quellenangabe, Person, Zeitpunkt, IP-Adresse, geltender Fassung dieser Bedingungen und einem technischen Fingerabdruck des freigegebenen Plans gespeichert. Ohne aktuelle Freigabe darf das Event nicht veröffentlicht werden.
(4) Änderungen. Änderungen der Unterlagen, der tatsächlichen Bestuhlung oder des digitalen Plans teilt der Veranstalter FightPass unverzüglich vor weiteren Verkäufen mit. Ändert sich der technische Fingerabdruck des Plans, verliert die bisherige Freigabe ihre Wirkung für weitere Veröffentlichungen; der geänderte Plan muss erneut geprüft und freigegeben werden. Bereits verkaufte Tickets sind gesondert auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen.
(5) Folgen fehlerhafter Ausgangsdaten. Der Veranstalter trägt im Innenverhältnis die Folgen, soweit die von ihm, vom Hallenbetreiber oder einer von ihm eingeschalteten Stelle bereitgestellten oder freigegebenen Angaben unrichtig, unvollständig oder veraltet sind oder die tatsächliche Bestuhlung davon abweicht. Dazu gehören insbesondere Ersatzplätze, Preisnachlässe, Teil- oder Vollerstattungen, Kundenbetreuung sowie Ansprüche und angemessene Kosten des Hallenbetreibers oder anderer Dritter. Die Freistellung nach § 6 Absatz 4 und das Verfahren nach § 6 Absatz 5 gelten entsprechend.
(6) Eigene Fehler von FightPass. Die Absätze 2 und 5 entlasten FightPass nicht, soweit FightPass schuldhaft von den freigegebenen Ausgangsdaten abweicht oder ein eigener technischer Fehler der Plattform eine falsche oder doppelte Sitzplatzzuweisung verursacht. Für die Haftung von FightPass gelten § 6 und zwingendes Recht.
(7) Rechte der Käufer. Gesetzliche und vertragliche Rechte der Käufer bleiben unberührt. Die vorstehenden Regelungen verteilen Risiken ausschliesslich im Verhältnis zwischen FightPass und dem Veranstalter.
§ 9 Inhalte und Nutzungsrechte
(1) Inhalte. Inhalte im Sinne dieser Bestimmung sind alle Angaben und Materialien, die der Veranstalter über die Plattform bereitstellt, verlinkt oder freigibt oder die FightPass auf Grundlage seiner Angaben für die Plattform aufbereitet — insbesondere Titel und Beschreibung eines Events, Titelbild, Logo und Profiltext, Angaben zu den auftretenden Kämpferinnen und Kämpfern sowie zum Kampfprogramm, Veranstaltungsort, Zeiten, Saalpläne, Preise und Verfügbarkeiten.
(2) Rechteeinräumung. Der Veranstalter räumt FightPass ein einfaches, räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht ein, die Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, im für Darstellung und Formatanpassung erforderlichen Umfang zu bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies für den Betrieb der Plattform erforderlich ist. Das umfasst insbesondere
- die Darstellung auf der Event-Seite, der öffentlichen Veranstalterseite und in Übersichten der Plattform,
- die Verwendung in Bestellbestätigungen, Ticket-PDFs und E-Mails an Käufer, und
- die Bereitstellung als Vorschauinformationen für Suchmaschinen und soziale Netzwerke (Meta-Angaben und strukturierte Daten) — dadurch können Dritte die Inhalte abrufen und zwischenspeichern.
(3) Keine weitergehende Nutzung. Eine Nutzung der Inhalte für eigene Werbezwecke von FightPass ausserhalb der Darstellung und Bewerbung des jeweiligen Events auf der Plattform bedarf der gesonderten Zustimmung des Veranstalters in Textform.
(4) Zusicherungen und Aktualität. Der Veranstalter sichert zu, dass die Inhalte vollständig, richtig, aktuell und nicht irreführend sind und das beworbene Angebot wie beschrieben erfüllt werden kann. Er prüft die Inhalte vor ihrer Veröffentlichung und berichtigt oder aktualisiert sie unverzüglich, wenn sich insbesondere Programm, auftretende Personen, Veranstaltungsort, Zeiten, Preise oder Verfügbarkeiten ändern. Der Veranstalter sichert ausserdem zu, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt — insbesondere an Bildern und Marken sowie an Namen und Abbildungen der auftretenden Personen —, dass die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen geltendes Recht verstossen. Die Freistellung nach § 6 Absatz 4 Buchstaben d) und e) bleibt unberührt.
(5) Dauer. Das Recht nach Absatz 2 endet mit Beendigung dieses Vertrages. Es besteht darüber hinaus fort, soweit und solange es zur Erfüllung bereits geschlossener Ticketkaufverträge, zur Nachweisführung und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist — insbesondere für bereits ausgestellte Tickets und Bestellbestätigungen.
(6) Bereitstellung von Bildern. Bilder können über eine vom Veranstalter angegebene Adresse eingebunden sowie für Darstellung, Optimierung, Zustellung und Zwischenspeicherung technisch verarbeitet werden. Der Veranstalter hält externe Quellen abrufbar, solange das Event veröffentlicht ist; andernfalls kann die Darstellung unvollständig bleiben.
(7) Entfernung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung oder einen Verstoss gegen diese Bedingungen, darf FightPass die betroffenen Inhalte entfernen oder das Event vom Verkauf nehmen. FightPass informiert den Veranstalter unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Korrektur. Bereits verkaufte Tickets bleiben gültig.
(8) Rechte an der Plattform. Rechte an der Plattform, ihrer Software und den verwendeten Marken verbleiben bei FightPass beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern (vgl. Ziffer 10 der AGB). Der Veranstalter erwirbt daran keine Rechte über die vertragsgemässe Nutzung hinaus.
§ 10 Verhältnis zu den AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FightPass regeln das Verhältnis zwischen Käufer und Veranstalter. Diese Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen FightPass und dem Veranstalter. Im Verhältnis der Parteien untereinander gehen diese Bedingungen vor; Rechte der Käufer aus den AGB bleiben unberührt und werden durch diese Bedingungen weder eingeschränkt noch begründet.
§ 11 Laufzeit, Kündigung und Änderungen
(1) Diese Bedingungen gelten ab ihrer Annahme im Veranstalter-Bereich und laufen auf unbestimmte Zeit. Die Annahme wird mit der erklärenden Person, Fassung, Zeitpunkt und IP-Adresse protokolliert.
(2) Beide Parteien können mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 1 Absatz 6 Buchstabe c), bleibt unberührt.
(3) Eine Kündigung lässt bereits verkaufte Tickets unberührt. Die Pflichten nach § 1 Absatz 2 und § 2 bestehen für diese Events bis zu ihrer Abwicklung fort.
(4) FightPass kann diese Bedingungen ändern. Änderungen werden dem Veranstalter grundsätzlich mit einer Frist von 30 Tagen in Textform angekündigt; die neue Fassung wird im Veranstalter-Bereich zur erneuten Annahme bereitgestellt. Der Veranstalter kann einer früheren Geltung ausdrücklich zustimmen, indem er die neue Fassung annimmt; sie gilt dann ab dem Zeitpunkt der Annahme. Bis dahin gilt die zuletzt angenommene Fassung. Die Veröffentlichung neuer oder geänderter Events kann bis zur Annahme der aktuellen Fassung ausgesetzt werden. Für Änderungen der in § 4 geregelten Plattformgebühr gilt zusätzlich § 4 Absatz 6.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht Englands und Wales. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist London, United Kingdom. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände und zwingendes Recht bleiben unberührt.